Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Testung – Voraussetzungen

Bundestag und Bundesrat haben aufgrund des §28c IfSG eine Rechtsverordnung u. a. zur Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen erlassen.

Im Schulbereich besteht unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit, auch ohne verpflichtende Testung am Präsenzunterricht teilnehmen zu können:

Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person). Dies setzt voraus, dass der Schule die Infektion nachgewiesen wird. Hierzu kann derzeit eine Bescheinigung über das positive Testergebnis genutzt werden. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

Nach vollständiger Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (geimpfte Person). Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten erforderlichen Impfung vor (derzeit in den meisten Fällen nach zwei Impfdosen). Dies ist durch einen entsprechenden Impfnachweis (Impfpass oder Impfbescheinigung) zu belegen. Hinweis: Bei Kindern unter 12 Jahren ist in absehbarer Zeit keine Impfung vorgesehen, sodass ein solcher Befreiungstatbestand in dieser Altersgruppe nicht einschlägig ist.

Nach einer Infektion und zusätzlicher Impfung (genesene und geimpfte Person). Dies setzt voraus, dass die Person im Besitz eines entsprechenden Nachweises als genesene Person ist und zusätzlich über einen Impfnachweis über den vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt, der bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID19-Impfung vorliegt.

Unabhängig davon gilt auch weiterhin, dass die Schule nicht betreten werden darf, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.

Die Befreiung von der verpflichtenden Testung erfolgt nach Prüfung der vorgelegten Nachweise durch die Schulleitung. Die Befreiung wird dokumentiert und bis vier Wochen nach Beendigung der verpflichtenden Teilnahme an Testungen aufbewahrt.

Die Schulleitung